Mietmängel und Mietminderung
H
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den angegebenen Entscheidungen
immer
um Einzelfälle handelt, die nicht exakt auf andere Fälle angewendet werden können.
Die Entscheidungen stellen daher lediglich eine Orientierungshilfe dar.
Hausfassade Beschädigungen und Verunstaltungen der Hausfassade stellen einen erheblichen Mangel der Mietsache dar. LG Berlin, MM 1986,, S. 329; LG Osnabrück, Urteil vom 30.04.1985 - 1 S 39/85, WM 1986, S. 93. |
. |
. |
|
. |
|
. |
|
Hellhörigkeit (in Teilen der Wohnung) AG Lüdinghausen, Urteil vom 31.10.1979 - 4 C 132/78, WM 1980, S. 52. |
10 % |
Hochhaus (ungepflegter Zustand) AG Kiel, Urteil vom 19.09.1990 - 7 C 56/90, WM 1991, S. 343 (Treppenaufgänge und Flure, Eingangstür und Feuerschutztüren und Fahrstuhlinnenraum sind total verdreckt. Filzstiftzeichnungen und andere farbliche Schmierereien mit Sprüchen obszönen und nationalsozialistischen Inhalts wurden nicht nachhaltig entfernt, teilweise überhaupt nicht beseitigt. Hundekot lag teilweise tagelang im Treppenhaus, Einfüllschächte der Müllschlucker wurden nicht sorgfältig gereinigt und die gelegentlichen Verunreinigungen der Fahrstuhlkabinen mit Kot wurden nicht umgehend beseitigt. Die Bedienungsleiste mit den Bedienungsknöpfen war lange Zeit hindurch angesengt und längere Zeit von Kot beschmiert. Eine Seitenwand des Fahrstuhls war eingetreten. Die Gleitleiste für die Fahrstuhlinnentür war nie gereinigt worden. Der Sandspielplatz für die Kleinkinder war nicht mit frischem Sand versehen und der Hunde- und Katzenkot ist daraus nicht regelmäßig entfernt worden ...) |
5 % |
Hochwasser (nach Überschwemmung) AG Friedberg/Hessen, Urteil vom 03.05.1995, ZAP 1995, S. 932 (Der Vermieter, der in einer hochwassergefährdeten Gegend eine Wohnung vermietet, muss den Mieter auf den Mangel der Mietsache hinweisen, da Hochwassergefährdung ein Mangel der Wohnung ist. Er muss sämtliche technischen Maßnahmen treffen, dass der Mieter nicht durch Hochwasser gefährdet wird.). |
100 % |
Hochwassergefährdung Die Hochwassergefährdung allein stellt schon einen Mangel dar. Der Vermieter, der in einer hochwassergefährdeten Gegend eine Wohnung vermietet, muss den Mieter auf den Mangel der Mietsache hinweisen, da Hochwassergefährdung ein Mangel der Wohnung ist. Er muss sämtliche technischen Maßnahmen treffen, dass der Mieter nicht durch Hochwasser gefährdet wird. BGH, Urteil vom 09.12.1970 - VII ZR 149/69, LM Nr. 47 zu § 535 BGB = MDR 1971, S. 216 = NJW 1971, S. 424; LG Köln, WM 1996, S. 334 (Die Kenntnis des Mieters von den relevanten Umständen schließt einen Schadensersatzanspruch des Mieters nicht aus.); AG Friedberg/Hessen, Urteil vom 03.05.1995, ZAP 1995, S. 932. |
. |
. |
|
Hostessen-Betrieb Wenn in der unmittelbaren Nachbarschaft ein Hostessen-Betrieb unterhalten wird, so stellt dies einen schwerwiegenden Mangel der Mietwohnung dar, insbesondere dann, wenn minderjährige Kinder zur Familie gehören. AG Kassel, Urteil vom 12.03.1982 - 87 C 4647/81, WM 1984, S. 280 (Im vorliegenden Fall kündigte die Mieterin die Wohnung fristlos und verlangte vom Vermieter Umzugskosten, Erstattung der Maklergebühr sowie einen höheren Mietanteil für die neue Wohnung als Schadensersatz. Es ergab sich insgesamt ein Betrag von 8.204,61 DM, der in vollem Umfang zugesprochen wurde.). |
. |
. |
|
. |
aus: Joachim Dospil / Hedwig
Hanhörster
Tabellen für die Rechtspraxis, erschienen beim Carl
Heymanns Verlag, Köln;
ISBN 3-452-23896-2, Reihe: PRAXISWISSEN RECHT